Ab 2001 gelten folgende Entfernungspauschalen:
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG):
0,70 DM je Entfernungskilometer für die ersten 10 km und
0,80 DM je Entfernungskilometer für jeden weiteren km
- Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG):
einheitlich 0,80 DM je Entfernungskilometer für die gesamte Strecke
Die Entfernungspauschale wird für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 10.000 DM begrenzt
(§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG). Ein höherer Abzug ist allerdings möglich, wenn für die Fahrten ein eigenes oder ein zur Nutzung überlassenes Kfz benutzt wird.
Übersteigen die Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausnahmsweise den Höchstbetrag von 10.000 DM können sie abgezogen
werden, soweit die höheren Kosten nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).
Der Ansatz der Pauschale ist grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Sie kommt somit u. a. auch
zur Anwendung, wenn der Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad oder zu Fuß
zurückgelegt wird. Ausgenommen von der Entfernungspauschale ist allerdings die Benutzung eines Flugzeugs. Hier sind weiter nur die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig.
Besonderheiten bei Familienheimfahrten
Die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist nicht gestaffelt. Sie beträgt einheitlich 0,80
DM/km.
Zudem erfolgt im Bereich der Familienheimfahrten keine Beschränkung auf höchstens 10.000DM/Jahr.
Mehrere Fahrten/maßgebende Entfernung
Die Entfernungspauschale wird ausnahmslos einmal pro Tag
angesetzt. Dabei ist unerheblich, wie oft der Arbeitnehmer sich an dem jeweiligen Tag tatsächlich zur Arbeit begeben hat. Zusätzliche Fahrten bei unvorhersehbarem Arbeitseinsatz oder einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 4 Stunden werden nicht mehr berücksichtigt.
Die Entfernungspauschale richtet sich ohne Ausnahme nach der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung. Diese Entfernung gilt auch, wenn
der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt.
Anrechnung von Arbeitgeberleistungen
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG trifft hierzu zunächst eine Regelung, nach der bestimmte steuerfreie Sachbezüge nicht auf die
Entfernungspauschale angerechnet werden. Betroffen sind davon Sachbezüge, die nach § 3 Nr. 32 EStG (Sammelbeförderung) und § 8 Abs. 3 EStG (Rabatte, wenn der Arbeitgeber selbst als Personen-
beförderungsunternehmen tätig ist) steuerfrei bleiben.
Demgegenüber werden nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreie Zuwendungen
des Arbeitgebers (Barzuschüsse und Sachzuwendungen) auf die Entfernungspauschale angerechnet. Dabei handelt es sich um Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für
die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, die im Linienverkehr verkehren, (z. B. sog. Job-Tickets).
Außerdem werden weiterhin nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale
Durch die Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Kosten abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätten sowie Familienheimfahrten veranlasst sind. Übersteigen die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausnahmsweise die Entfernungspauschalen, so können im Ergebnis zumindest die tatsächlich
entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).
Behinderte
Behinderte mit einem Grad der Behinderung von
können wie bisher auch bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen die tatsächlich angefallenen Kosten abziehen. Ohne Kostennachweis kann dabei der
Berechnung der Werbungskosten des für Dienstreisen geltenden Km-Pauschbetrages zu Grunde gelegt werden.
Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG)
Die Entfernungspauschale ist auch bei der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG für Fahrtkostenzuschüsse und die Überlassung von
Firmenfahrzeugen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen.
Nicht abzugsfähige Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung
Die Einführung der Entfernungspauschale schlägt auch auf die Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten des Unternehmers
zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte und betrieblich veranlasster doppelter Haushaltsführung durch (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG).
Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG gelten die o.g. Grundsätze und Einschränkungen entsprechend für den betrieblichen
Bereich.
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