Home
Persönliches
Steuern und Recht
Silvester 2002
Kontakt
Links
Anspar-AfA

Gesetzliche Grundlage: § 7g Absätze 3 - 6 EStG

Zusätzlich zu der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter von bis zu 20 % der Anschaffungskosten/Herstellungskosten für kleine und mittlere Betrieb wurde ab 1995 die Möglichkeit geschaffen, für geplante Anschaffungen begünstigter Wirtschaftsgüter eine gewinnmindernde Rücklage (= Ansparabschreibung) zu bilden.

Die vorherige Bildung einer Ansparrücklage ist bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2000 angeschafft werden, zudem zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG.

Voraussetzungen:

Die Ansparabschreibung ist nur für die geplante Anschaffung von Wirtschaftsgütern möglich, für die auch grundsätzlich die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG in Betracht käme. Begünstigt sind somit nur Wirtschaftsgüter, die

  • neu sind,
  • beweglich und
  • zum Anlagevermögen des Betriebes gehören.

Die tatsächliche Anschaffung/Herstellung (Fertigstellung) des Wirtschaftsgutes muß voraussichtlich bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres erfolgen, das auf die Bildung der Rücklage folgt. Im Jahr 1999 können somit Ansparabschreibungen in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter, die voraussichtlich 2000 oder 2001 1erworben bzw. hergestellt werden.

Hinweis:

Anders als die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG knüpft die Ansparabschreibung nicht an eine bestimmte Verbleibensdauer des Wirtschaftsgutes im Betriebsvermögen oder an eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung an. Für die Ansparabschreibung ist es daher nicht erheblich, wenn das Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung auch in größerem Umfang privat genutzt wird. § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt für die Ansparabschreibung nicht.

Begünstigte Betriebe:

Die Ansparabschreibung soll nur kleine und mittlere Betriebe begünstigen, daher gelten auch für sie dieselben Größenbeschränkungen wie für die Sonderabschreibung. Im Einzelnen müssen folgende betriebsbezogenen Voraussetzungen erfüllt sein (§ 7g Absatz 3 Nrn. 1-4 EStG):

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG; die Ansparabschreibung ist aber auch möglich bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (§ 7g Absatz 6 EStG).

Der Betrieb darf am Schluss des der Rücklagenbildung vorangegangenen Wj. folgende Größenmerkmale nicht überschreiten:

Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes höchstens 240.000 DM.

und/oder

Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes/freien Berufes höchstens 400.000 DM. Die Wertgrenze gilt bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG immer als erfüllt. Die Ermittlung der Wertgrenzen erfolgt für Betriebe, die bilanzieren, nicht nach dem Einheitswert. Maßgebend sind die Steuerbilanzwerte.


Hinweis:

Die Grenzen müssen nur zum Ende des vorangegangenen Wj. erfüllt sein, bei Ansparabschreibungen im Jahr 03 (Wj. 02/03) also zum 31.12.02 (Ende des Wj. 01/02). Eine spätere Überschreitung - auch vor der eigentlichen Anschaffung des Wirtschaftsgutes - ist unschädlich.

Die Bildung und Auflösung der Rücklage muss in der Buchführung verfolgt werden können.

Hinweis

Im Jahresabschluss der Bildung und in den Folgejahren muss für jede Investition ein gesonderter Passivposten (Rücklage § 7g EStG) ausgewiesen werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung sollte der Aufwand für die Bildung der Rücklage und der Ertrag aus seiner Auflösung ebenfalls getrennt ausgewiesen werden.

Es dürfen für dasselbe Wirtschaftsgut keine Rücklagen nach anderen Sonderabschreibungsvorschriften ausgewiesen werden, z.B. nach § 3 ZRFG, § 6 FördG, (Kumulationsverbot)

Bildung der Rücklage

Die Rücklage kann maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten/Herstellungskosten betragen. Durch die Rücklage darf sich auch ein Verlust ergeben oder erhöhen (§ 7g Abs. 3 S. 4 EStG). Die Höchstgrenze von 50 % muß nicht ausgeschöpft werden. Um z. B. zu vermeiden, daß sich durch die Rücklagenbildung ein unerwünschter Verlust ergibt, kann sie auf einen beliebigen Wert zwischen 1 % und 50 % beschränkt werden.

Wird die Rücklage erst in einem Wirtschaftsjahr gebildet, das nach dem 31.12.2000 beginnt, beträgt die Höchstgrenze für die Rücklagenbildung nur noch 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Steuersenkungsgesetz). Die Absenkung ist eine Folgewirkung aus der Senkung des Höchstsatzes für die degressive Abschreibung auf maximal 20 %.

Die Höhe der Rücklage zum jeweiligen Bilanzstichtag ist allerdings auf 300.000 DM für jeden Betrieb des Steuerpflichtigen begrenzt (§ 7g Abs. 3 S. 5 EStG).

Bei Ansparabschreibungen für Existenzgründer (§ 7g Abs. 7 EStG) verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 600.000 DM.

Praxistipp:

Bestimmte Nachweisvoraussetzungen sind für die Zulässigkeit der Rücklagenbildung nicht erforderlich. So müssen insbesondere keine detaillierten Investitionspläne aufgestellt werden. Gleichwohl ist es erforderlich, daß in der Steuererklärung Angaben zu Art, Zeitpunkt, Höhe und Ort der Investition gemacht werden.

Stellt sich im Wirtschaftsjahr nach der Rücklagenbildung heraus, dass die Anschaffungskosten höher bzw. niedriger sind als zunächst angenommen, kann die Rücklage entsprechend aufgestockt bzw. aufgelöst werden.

 

Auflösung der Rücklage

Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald die Investition erfolgt ist und Abschreibungen in Anspruch genommen worden sind. Dabei ist unerheblich, ob und in welcher Höhe tatsächlich Abschreibungen vorgenommen werden. Der Höchstbetrag für die Ansparabschreibung von 50 % basiert auf der Überlegung, dass die gewinnwirksame Auflösung der Rücklage im Investitionsjahr dadurch ausgeglichen werden kann, dass neben einer degressiven AfA von max. 30 % die Sonderabschreibung von 20 % nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen wird. Dadurch ergäbe sich der gewünschte Effekt, die Abschreibung in die Jahre vor der Investition vorzuziehen.

Bei Rücklagen, die vor dem 1.1.2001 gebildet worden sind, erfolgt die Auflösung im Jahr der Anschaffung weiterhin auch dann mit 50 % der Anschaffungskosten, wenn das Wirtschaftsgut erst nach dem 31.12.2000 angeschafft worden ist und somit nur zu einer maximalen Abschreibung im Anschaffungsjahr von 40 % (Sonder-AfA nach § 7g Abs. 1 und degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG) führen kann. Dadurch wird vermieden, daß bei vor 2001 gebildeten Rücklagen für Anschaffungen in 2001 durch die Absenkung der maximalen degressiven Abschreibung eine Teilverzinsung der seinerzeit zulässigerweise mit 50 % gebildeten Rücklage erfolgen muß.

Allerdings kann es durch die Auflösung der Rücklage im Investitionsjahr zu außerordentlichen Erträgen kommen, wenn der Auflösung nicht Abschreibungen in gleicher Höhe gegenüberstehen, z.B. weil bei Anschaffung im zweiten Halbjahr nur die halbe Jahresabschreibung abgezogen werden kann.

Die Rücklage ist zwingend aufzulösen zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Jahres (§ 7g Abs. 4 S. 2 EStG). Eine zum 31.12.02 gebildete Rücklage ist danach spätestens zum 31.12.04 gewinnerhöhend aufzulösen. Wegen der Besonderheiten bei Existenzgründern vgl. § 7 Abs. 7 EStG.

Gewinnzuschlag (Verzinsung)

Wie bei § 6b EStG sieht § 7g Abs. 5 EStG eine Verzinsung in Form eines Gewinnzuschlags für den Fall vor, dass eine Investition nicht oder nicht in geplanter Höhe tatsächlich erfolgt. Für die danach überhöht gebildete Rücklage beträgt der Gewinnzuschlag pro vollem Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, 6 %. Dieser Gewinnzuschlag erfolgt bei jeder Auflösung der Rücklage außer in den Fällen des § 7g Abs. 4 S. 1 EStG (Auflösung nach erfolgter Investition).

Praxistipp:

Eine nur zeitanteilige Berechnung des Gewinnzuschlags kann nach herrschender Meinung nicht dadurch erreicht werden, daß die Rücklage buchtechnisch schon im Laufe des Wirtschaftsjahres aufgelöst wird. In diesem Fall soll der Gewinnzuschlag für das gesamte Jahr erfolgen (vgl. z. B. Ludwig Schmidt 16. Aufl. Anm. 25 zu § 7g EStG.)

Ansparabschreibung bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG

Die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung ist auch möglich bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung (EÜR). Damit eröffnet sich diese Möglichkeit insbesondere auch für Freiberufler. Da bei § 4 Abs. 3 EStG die Bildung von Rücklagen nicht möglich ist, wird die Ansparabschreibung im Jahr ihrer Erfassung durch einen entsprechenden Betriebsausgabenabzug (Abzug) vorgenommen. An die Stelle der Auflösung der Rücklage tritt hier die Erfassung einer Betriebseinnahme (Zuschlag).

Praxistipp

Auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG muß die Investitionsabsicht dokumentiert werden. Hier bietet sich z.B. die Aufnahme eines entsprechenden Merkpostens im Anlagen- und Abschreibungsverzeichnis an.

Wegen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme sowie für die Berechnung des Gewinnzuschlags bei fehlender Investition oder überhöhter Inanspruchnahme der Ansparabschreibung gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

Rücklagenbildung vor Eröffnung des Betriebs:

Nach der grundsätzlichen Diktion des § 7g EStG, z. B. der Beschränkung auf Betriebe bestimmter Größenordnungen, kommt eine Rücklagenbildung erst nach Betriebseröffnung in Betracht. Da bei dieser Auslegung das Finanzierungsinstrument des § 7g EStG aber insbesondere für die Erstausstattung von Betrieben ins Leere gehen würde, lässt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen eine Bildung von Ansparrücklagen schon vor der eigentlichen Betriebseröffnung zu (BMF-Schreiben vom 08.06.1999, BStBl 1999 I S. 547).

Die Rücklagenbildung wird in diesen Fällen aber an zusätzliche einschränkende Voraussetzungen geknüpft:

Anders als im Regelfall des § 7g EStG, in dem weder eine feste Bestellung noch ein konkreter Investitionsplan als Grundlage für die Rücklagenbildung erforderlich sind, läßt die Finanzverwaltung die Rücklagenbildung vor Betriebseröffnung nur zu, wenn zum Ende des Veranlagungszeitraums, für den die Rücklage gebildet werden soll, das entsprechende Wirtschaftsgut

  • - verbindlich bestellt wurde,
  • - eine zur Herstellung erforderliche Genehmigung erteilt oder
  • - bei genehmigungsfreier Herstellung mit der Herstellung bereits tatsächlich begonnen worden ist.

Aus Vereinfachungsgründen werden die erforderlichen Größenmerkmale als gegeben unterstellt.

Da es sich bei der o. g. Verwaltungsregelung um eine Billigkeitsmaßnahme i. S. d. § 163 AO handelt, kann der Anwendungsbereich nicht im Wege der Auslegung weiter ausgedehnt werden. Das Anknüpfen an engere Voraussetzungen als sie für den gesetzlich normierten Regelfall vorgesehen sind, muß im Rahmen solcher Billigkeitsregeln wohl akzeptiert werden.

Für die Berechnung der maßgebenden Zeiträume und Fristen gelten das Kalenderjahr der Rücklagenbildung, das Kalenderjahr der Auflösung der Rücklage und die dazwischen liegenden Kalenderjahre jeweils als ein Wirtschaftsjahr.

Wenn es entgegen der zunächst bestehen Absicht ausnahmsweise doch nicht zur Betriebseröffnung kommt, muss die Rücklage aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt dabei spätestens zum Schluß des Kalenderjahres, in dem erstmals feststeht, daß es nicht zur Betriebseröffnung kommt. Der so entstehende Gewinn ist nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 EStG begünstigt. Die nach § 7g Abs. 5 EStG vorgesehene 6 %ige Strafverzinsung wird in diesem Fall genauso vorgenommen, wie in dem Fall, in dem die Investitionsfristen des § 7g Abs. 3 bzw. Abs. 7 EStG überschritten werden.

 

 

Zurück zu Steuern und Recht

[Home] [Persönliches] [Steuern und Recht] [Silvester] [Kontakt] [Links]